Die Notarkosten fallen an für die Beurkundung des Kaufvertrages und den Grundbucheintrag. In den Erwerbsnebenkosten werden Notar- und Gerichtskosten gemeinsam aufgeführt. Das Gericht stellt natürlich auch in Rechnung, wenn es Änderungen im Grundbuch vorgenommen hat. Mit diesen Notarkosten müssen Sie rechnen:
Dazu gehört die Auflassungsvormerkung, der endgültige Grundbucheintrag und bei Aufnahme eines Hypothekendarlehen die Grundschuldbestellung. Wird der Kaufpreis ganz oder teilweise auf ein Notaranderkonto gezahlt, stellt der Notar hierfür auch eine gesonderte Gebührennote aus. In der Summe läuft für die Notar- und Gerichtskosten ein Betrag in Höhe von rund 2,0 Prozent (vor der Änderung der Gebührenverordnung für Notare waren es rund 1,5 Prozent, s. u.) des Kaufpreises auf. Dabei handelt es sich um eine Mischkalkulation, die zum einen kaufpreisbezogen, zum anderen von der Höhe der Grundschuldbestellung und dem auf dem Notaranderkonto verbuchten Anteil des Kaufpreises abhängen.
An den Aufwendungen für die Grundschuldbestellung lässt sich nichts ändern, die Kosten für das Notaranderkonto können jedoch gesteuert werden. Es ist nicht unüblich, dass nur ein bestimmter Anteil des Kaufpreises über dieses Konto fließt, der größere Betrag jedoch vom Käufer respektive der darlehensgewährenden Bank direkt an den Verkäufer gezahlt wird. Grundlage für die Berechnung der Kosten für die Protokollierung und die Betreuung des Notaranderkontos ist die BRAGO, die Gebührenordnung für Rechtsanwälte und Notare. Die Honorare bemessen sich prozentual am Kaufpreisvolumen respektive der Zahlung auf das Notaranderkonto.
Höhere Kosten beim Immobilienkauf durch höhere Notargebühren
Zum 01.08.2013 sind die Gebühren für die Notare angehoben worden. Dazu wurde über den Vermittlungsausschuss zum 05.07.2013 vom Bundesrart das Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG geändert. Die Abrechnung der Notare erfolgte bisher nach der Kostenordnung (KostO), ab August 2013 nach dem GNotKG. Dadurch erhöhen sich die Notargebühren um 0,5% bis 0,8%.
Die Kostenerhöhung fällt bei geringeren Geschäftswerten relativ stärker aus als bei höheren Werten, da die Mindestgebühren zugunsten der Notarentgelte angehoben wurden.