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Registrierung von Grundstücken im Grundbuch

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Das Grundbuch als Hauptbuch mit Abteilung I, II und IIDas Grundbuch genießt öffentlichen Glauben – so steht es in der einschlägigen Lektüre. Was ist das Grundbuch eigentlich?

 

Jedes Grundstück in Deutschland ist registriert und erfasst. Diese Registrierung erfolgt im Grundbuch durch das Grundbuchamt, welches wiederum dem Amtsgericht angeschlossen ist. In vielen Bundesländern gibt es inzwischen ein elektronisches Grundbuch. Das Grundbuch selbst ist in fünf Teile gegliedert.

 

  1. Das Deckblatt enthält den Namen des zuständigen Amtsgerichtes, die laufende Grundbuchnummer sowie den Bezirk.
  2. Das Bestandsverzeichnis zeigt die Katasterdaten, Lage des Grundstücks, Größe und Nutzungsart. Darüber hinaus sind der jeweilige Flur und das Flurstück genannt. Flur und Flurstück in Kombination mit dem Bezirk belegen die „Identität“ eines Grundstücks und sind, ähnlich einem Autokennzeichen, ein Unikat. Die im Grundbuch eingetragene Grundstücksgröße ist grundsätzlich erst einmal verbindlich. Nur wenn berechtigte Zweifel bestehen, kann das Grundstück neu vermessen werden.
  3. In der Abteilung I findet sich der Name des Eigentümers sowie das Datum und der Grund des Eigentumsübergangs, der Auflassung. Dies kann der Kauf sein, aber auch eine Erbschaft oder der Zuschlag in einer Zwangsversteigerung. Ebenfalls in Abteilung I wird die Auflassungsvormerkung eingetragen. Diese erfolgt, wenn der Grundstücksverkauf protokolliert und die Grunderwerbssteuer bezahlt wurde, aber der eigentliche Eintrag noch erfolgen muss.
  4. Die Abteilung II gibt Auskunft über mögliche Lasten und Beschränkungen, die auf dem Grundstück liegen. Dazu zählen ein Wegerecht, Niesbrauch oder Wohnrechte.
  5. Grundpfandrechte, Grundschulden und Hypotheken, werden letztendlich in der Abteilung III eingetragen.

 

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Der öffentliche Glaube des Grundbuches besagt, dass alle Eintragungen dort rechtsverbindlicher Natur sind und Bestand haben. Aus diesem Grund ist die Auflassungsvormerkung ein gewichtiger Aspekt. Nur dadurch kann verhindert werden, dass ein Grundstück in betrügerischer Absicht mehrfach verkauft werden kann. Vor diesem Hintergrund muss der protokollierende Notar (hier mehr zur neuen Notar-Kostenordnung), in der Regel vertreten durch die Notargehilfin oder den Notargehilfen, vor einer beantragten Protokollierung Einblick nehmen und dies im Kaufvertrag auch verlesen. Die Auflassungsvormerkung erfolgt zeitnah zur Protokollierung, da sich der letztendliche Eintrag des Eigentumsüberganges recht lange hinzieht.

In einigen Bundesländern können zugelassene Nutzer online über ein vereinfachtes Grundbucheinsicht Verfahren das Grundbuchabrufverfahren absolvieren.

 

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