Zinsbindung – je länger um so besser
Die Zinsbindung gibt Sicherheit. Zum einen der Bank, die weiß, für welchen Zeitraum sie mit welchen Einnahmen kalkulieren kann. Zum anderen natürlich dem Immobilienerwerber, der weiß, für welchen Zeitraum er mit welcher Belastung rechnen muss. Je länger die Zinsbindung vereinbart wird, um so länger besteht für beide Parteien Sicherheit.
Strategien bei der Zinsfestschreibung
In Zeiten hoher Zinsen greifen Käufer in der Regel auf Festschreibungen zwischen fünf und zehn Jahren zurück. Je kürzer die Zinsbindung gehalten wird, um so niedriger ist der Zinssatz. Diese Dauer ist aber auch von der Hoffnung geprägt, dass die Anschlussfinanzierung dann zu günstigeren Konditionen geschlossen werden kann. Befinden sich die Zinsen in einem Tal, die eigene Finanzierung läuft aber erst in einem Jahr aus, besteht die Möglichkeit, sich durch ein Forward-Darlehen den derzeit günstigen Zinssatz zu sichern. Dabei wird im Voraus ein neuer Darlehensvertrag geschlossen und für die Zeit bis zum Beginn ein Bruchteil des tatsächlichen Zinses als Reservierungsgebühr bezahlt.
Je niedriger der Bauzins ist, um so sinnvoller ist es die Zinsbindung so lange wie möglich, im Idealfall über die gesamte Darlehensdauer, festzuschreiben. Dies ist zwar ein klein wenig teurer als eine zeitlich limitierte Festschreibung, eliminiert jedoch das Risiko, bei einer Anschlussfinanzierung in ein Zinshoch zu laufen.
Hohe Zinsen im laufenden Vertrag – welche Möglichkeiten gibt es?
Wer eine laufende Finanzierung mit einem relativ hohen Zinssatz bedienen muss, wird sich die Frage stellen, welche Lösungen es gibt. Verträge mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren können zum Ablauf des zehnten Jahres gekündigt werden, ohne dass die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung, eine Kompensation der entgangenen Zinsen, in Rechnung stellen darf.
Bei Verträgen mit kürzerer Laufzeit ist es ein Rechenexempel, ob die Ersparnis durch einen günstigeren Vertrag in der Summe die mit der Kündigung des Altvertrages einhergehenden Kosten übersteigt.
An Kosten müssen die Notarkosten für die Abtretung der Grundschuld und die Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden. Eine Löschung der Grundschuld und die Neubestellung sind durch die notarielle Abtretung nicht notwendig, würden die Kosten jedoch noch weiter in die Höhe treiben.