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Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämie

Voraussetzungen & Auszahlung bei der WohnungsbauprämieNach wie vor bewerben die Bausparkassen ihre Produkte unter dem Hinweis auf die staatliche Wohnungsbauförderung. Tatsache ist, dass neben der Sonderabschreibung auf denkmalgeschützte Immobilien und Wohnriester dies die letzte Förderung für Eigennutzer einer Immobilie darstellt.

Die Wohnungsbauprämie (WoP) wurde im Jahr 1952 eingeführt. Ihr Sinn war, es auch Beziehern kleinerer Einkommen zu ermöglichen, Wohneigentum zu erwerben. Der genau Wortlaut des WoP findet sich im § 4a Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Neufassung vom 18.07.2014.

Die Einkommens-Voraussetzungen & Prämienberechtigung für die Wohnungsbauprämie

Nicht jeder Bürger hat Anspruch auf die WoP. Voraussetzung ist zum einen das Mindestalter von 16 Jahren, zum anderen dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Als Drittes ist die Mittelverwendung eine Vorgabe.

  • Das zu versteuernde Einkommen darf 25.600 Euro (Alleinstehende) und 51.200 Euro (Verheiratete) im Jahr nicht übersteigen.

Die Aufwendungen müssen für

  • Einzahlungen auf einen Bausparvertrag
  • Ersterwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften
  • Sparverträge mit dem Ziel, das Guthaben für den Bau oder Erwerb einer selbst genutzten Immobilie zu nutzen

verwendet werden. Hier finden Sie den genauen Wortlaut für die prämienbegünstigten Aufwendungen.

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Wohnungsbauprämie Auszahlung

Gefördert werden Beiträge bis zu einer Höhe von 512 Euro jährlich pro Person, der Mindestbeitrag muss 50 Euro betragen. Eine Familie mit einem 16 Jahre alten Kind kann demzufolge 1.536 Euro prämienbegünstigt anlegen. Die jährliche Prämie in Höhe von 8,8 Prozent berücksichtigt die Sparleistung, Zinsen und eventuell gezahlte Abschlussgebühren für den Bausparvertrag. Im Euro ausgedrückt beträgt die maximale Prämie pro Jahr 45,06 Euro auf 512 Euro Sparbeitrag. Die WoP wird jedoch nicht gezahlt, wenn der Vertrag über die vermögenswirksamen Leistungen bedient wird, da der Arbeitnehmer in diesem Fall die Arbeitnehmersparzulage erhält.

Der Sparvertrag muß mindestens 7 Jahre…

Anspruch auf die WoP besteht nur, wenn der Sparvertrag mindestens sieben Jahre bestanden hat. Das siebte Jahr gilt als Ruhejahr, das heißt, dass keine weiteren Beiträge mehr fließen müssen. Wird der Bausparvertrag nicht unverzüglich für eine wohnwirtschaftliche Verwendung eingesetzt, muss die Prämie zurückgezahlt werden. Als Ausnahme gelten lediglich, dass

  • Der Bausparer bei Vertragsabschluss noch keine 25 Jahre alt war
  • Der Bausparer oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss verstarb oder erwerbsunfähig wurde
  • Der Bausparer länger als ein Jahr arbeitslos war

Obwohl die Bausparprämie in Relation gesehen nicht allzu groß ausfällt, stellt die Wohnungsbauprämie nach wie vor ein wichtiges Instrument bei der Finanzierung eines Eigenheims dar.

 

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