Wer eine Immobilie oder ein Grundstück erwirbt, ist gut beraten, gerade bei Einfamilienhäusern, im Grundbuch zu prüfen, ob das Objekt mit besonderen Lasten belegt ist. Diese finden sich in Abteilung II des Grundbuches und können unterschiedlichster Ausprägung sein.
Als häufigster Eintrag finden sich Grundschulden. Diese bergen keine weiteren Risiken oder Wertminderungen, das sie zwangsläufig bei Aufnahme einer Baufinanzierung eingetragen werden.
Etwas anders verhält es sich mit den dinglichen Lasten und Beschränkungen, die vielfältiger Natur sind. Immer wieder finden sich Grundstücke, für die ein Wegerecht zugunsten Dritter eingetragen wurde. Reallasten und Nießbrauch sind zwei weitere anzutreffende Einschränkungen. Eine Reallast bedeutet, dass ein Dritter aus dem Objekt einen regelmäßigen Vorteil bezieht, beispielsweise eine Rentenzahlung. Als Nießbrauch zählen lebenslange Wohnrechte, die, im Grundbuch eingetragen, nicht kündbar sind.
Das gesetzliche Vorkaufsrecht einer Gemeinde ist nicht zwingend im Grundbuch vermerkt, hat aber dennoch Gültigkeit. Vor dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks sollte auf jeden Fall bei der Gemeinde nachgefasst werden, ob ein solches Vorkaufsrecht besteht. Zu den öffentlichen Lasten eines Grundstücks zählen die Erschließungskosten, welche die Eigentümer zu entrichten haben. Die wenigsten Gemeinden übernehmen diese, sondern wälzen sie auf die potenziellen Käufer oder Eigentümer ab. Gerade in Neubaugebieten ist es unabdingbar, sich vor dem Erwerb über die Höhe der Erschließungskosten zu informieren.
Über Baulasten
Nicht im Grundbuch, aber im Baulastenverzeichnis sind die sogenannten Baulasten eines Areals aufgeführt. Dazu zählen beispielsweise Abstandsregelungen zu Nachbargebäuden oder die Verpflichtung, ein zeitlich begrenztes Wegerecht für die Erstellung einer Immobilie auf einem Nachbargrundstück einzuräumen. Bei den Baulasten dreht es sich um individuelle Verpflichtungen der Eigentümer gegenüber der Baubehörde. Naturschutzrechtliche Beschränkungen beziehen sich beispielsweise auf das Fällen von Bäumen. Die Rechtsgrundlage dafür bildet die Baumschutzverordnung der jeweiligen Gemeinde.